{"id":1146,"date":"2024-05-19T07:42:29","date_gmt":"2024-05-19T07:42:29","guid":{"rendered":"https:\/\/urtec.ch\/?page_id=1146"},"modified":"2024-05-21T10:49:54","modified_gmt":"2024-05-21T10:49:54","slug":"agb-allgemeine-geschaeftsbedingungen","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.urtec.ch\/fr\/agb-allgemeine-geschaeftsbedingungen\/","title":{"rendered":"AGB \u2013 Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen"},"content":{"rendered":"<div data-elementor-type=\"wp-page\" data-elementor-id=\"1146\" class=\"elementor elementor-1146\" data-elementor-post-type=\"page\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-5abbfa9 e-con-full e-flex e-con e-parent\" data-id=\"5abbfa9\" data-element_type=\"container\" data-e-type=\"container\" data-settings=\"{&quot;jet_parallax_layout_list&quot;:[]}\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-8a9377d elementor-widget elementor-widget-heading\" data-id=\"8a9377d\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"heading.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t<h1 class=\"elementor-heading-title elementor-size-default\">AGB \u2013 Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen<\/h1>\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-65e7136 elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"65e7136\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<h2 class=\"wp-block-heading\">Allgemeine Bedingungen f\u00fcr Verkauf und Lieferung von Maschinen und Anlagen<\/h2><h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>1. Vertragsgrundlage<\/strong><\/h3><p><strong>1.1<\/strong><br \/>Diese allgemeinen Bedingungen sind Bestandteil eines jeden Kaufvertrages. Abweichendes ist in Textform (schriftlich, per Telefax oder E-Mail) zu vereinbaren. Sie gehen allf\u00e4lligen Einkaufsbedingungen eines K\u00e4ufers vor, ausser jene Einkaufsbedingungen waren vom Verk\u00e4ufer in Textform als verbindlich anerkannt worden.<\/p><p><strong>1.2<\/strong><br \/>Die in Betriebs- und Bedienungsanleitungen, Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Preislisten usw. enthaltenen Angaben \u00fcber Gewicht, Masse, Fassungsverm\u00f6gen, Preise, Leistungen und dergleichen sind nur dann verbindlich, wenn im Vertrag ausdr\u00fccklich auf sie Bezug genommen ist.<\/p><p><strong>1.3<\/strong><br \/>Pl\u00e4ne, technische Unterlagen, Software usw., die dem K\u00e4ufer vor oder nach Vertragsabschluss ausgeh\u00e4ndigt werden und zur Herstellung oder Funktion des Liefergegenstandes oder einzelner Teile benutzt werden k\u00f6nnen, bleiben ausschliessliches Eigentum des Verk\u00e4ufers. Ohne dessen Zustimmung darf der K\u00e4ufer sie weder benutzen, kopieren, vervielf\u00e4ltigen, noch Dritten aush\u00e4ndigen. Kommt ein Vertrag nicht zustande, so sind diese Unterlagen dem Verk\u00e4ufer vollst\u00e4ndig zur\u00fcckzugeben.<\/p><p><strong>1.4<\/strong><br \/>Der Umfang der Lieferung bestimmt sich nach dem Vertrag. \u00c4nderungen oder Erg\u00e4nzungen bed\u00fcrfen der Textform, so auch kundenspezifische Forderungen bei der Bearbeitung von Werkst\u00fccken, insbesondere was Toleranzen und Fertigungszeiten anbelangt. Anlagen und Ger\u00e4te, welche die Funktionsf\u00e4higkeit von Maschinen unterst\u00fctzen (z.B. Absauganlagen) gelten als Maschineneinheit und sind nicht Bestandteil des Geb\u00e4udes.<\/p><h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>2. Preise \/ Zahlungsbedingungen<\/strong><\/h3><p><strong>2.1<\/strong><br \/>Die Preise verstehen sich in Schweizer Franken, ohne Verpackung, netto, ab Lieferwerk (\u00abEXW\u00bb), ohne Montage und ohne Anpassung an kantonale-, lokale- und Haus-Vorschriften des K\u00e4ufers. Vorbehalten bleiben abweichende Vereinbarungen in Textform.<\/p><p><strong>2.2<\/strong><br \/>Die Zahlung hat grunds\u00e4tzlich zu den vereinbarten Zahlungsbedingungen (-fristen) und in der vereinbarten W\u00e4hrung, ohne Abz\u00fcge, zu erfolgen.<\/p><p><strong>2.3<\/strong><br \/>Zahlungen des K\u00e4ufers haben nur befreiende Wirkung, wenn diese auf das Konto des Verk\u00e4ufers geleistet werden. Die Mitarbeiter des Verk\u00e4ufers sind zum Inkasso nicht berechtigt und d\u00fcrfen keine Zahlungen entgegennehmen.<\/p><p><strong>2.4<\/strong><br \/>Der Kaufpreis oder entsprechende Raten sind bei F\u00e4lligkeit zu bezahlen; eine Verrechnung irgendwelcher Anspr\u00fcche seitens des K\u00e4ufers ohne entsprechende Vereinbarung in Textform ist ausgeschlossen. Pendente M\u00e4ngelr\u00fcgen entbinden den K\u00e4ufer nicht von der Zahlungspflicht gem\u00e4ss Vertrag.<\/p><p><strong>2.5<\/strong><br \/>Ist der K\u00e4ufer mit seinen Zahlungen in Verzug, so kann der Verk\u00e4ufer die Erf\u00fcllung seiner eigenen Verpflichtungen aufschieben, bis zur Begleichung des Ausstandes.<\/p><p><strong>2.6<\/strong><br \/>Der K\u00e4ufer befindet sich ab vereinbartem F\u00e4lligkeitsdatum auch ohne Mahnung in Verzug und schuldet einen Verzugszins von mind. 6% pro Jahr.<\/p><p><strong>2.7<\/strong><br \/>Befindet sich der K\u00e4ufer in Verzug und ist der Besitz am Liefergegenstand noch nicht auf ihn \u00fcbergangen, so kann der Verk\u00e4ufer durch Mitteilung in Textform vom Vertrag zur\u00fccktreten und Schadenersatz verlangen. Die H\u00f6he des Schadenersatzes betr\u00e4gt: 100 % des vereinbarten Kaufpreises, wenn der Liefergegenstand f\u00fcr den K\u00e4ufer neu entwickelt oder in Einzelanfertigung hergestellt oder f\u00fcr den K\u00e4ufer speziell bestellt oder ausger\u00fcstet wurde. Vorbehalten bleibt eine R\u00fcckerstattung in H\u00f6he von 2\/3 des Erl\u00f6ses aus einem etwaigen Wiederverkauf durch den Verk\u00e4ufer innerhalb von 12 Monaten nach Lossagung von der Vertragserf\u00fcllung. 30 % des vereinbarten Verkaufspreises f\u00fcr alle anderen Arten von Liefergegenst\u00e4nden. Die Geltendmachung eines nachweisbar h\u00f6heren Schadens bleibt vorbehalten.<\/p><p><strong>2.8<\/strong><br \/>Ist der Liefergegenstand bereits in den Besitz des K\u00e4ufers gelangt und befindet sich der K\u00e4ufer in Verzug, so hat der Verk\u00e4ufer das Recht, vom Kaufvertrag zur\u00fcckzutreten oder die sofortige Bezahlung des ganzen Restbetrages zu verlangen. Tritt der Verk\u00e4ufer vom Kaufvertrag zur\u00fcck, so hat der K\u00e4ufer den Liefergegenstand sofort franko Domizil des Verk\u00e4ufers Allgemeine Bedingungen f\u00fcr Verkauf und Lieferung von Maschinen und Anlagen Herausgegeben von tecnoswiss\u00ae Ausgabe 2018\/19 Verband des Maschinen- und Werkzeughandels oder nach Wahl des Verk\u00e4ufers, nach dem Domizil des Herstellers zu senden. Der K\u00e4ufer ist \u00fcberdies verpflichtet, dem Verk\u00e4ufer eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr Wertminderung jeder Art und eine Miete zu bezahlen. Die Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Wertminderung betr\u00e4gt f\u00fcr das erste angebrochene Jahr des Besitzes des K\u00e4ufers 30 % des Kaufpreises und weitere 15 % f\u00fcr jedes weitere angebrochene Jahr. Die Miete betr\u00e4gt zus\u00e4tzlich 11\/2 % des Kaufpreises pro angebrochenen Monat auf die Dauer des Besitzes des K\u00e4ufers gerechnet. Zus\u00e4tzlich werden die Kosten f\u00fcr Montage, Demontage, Hin- und R\u00fcckfahrt, Camionnage, Versicherung und eventuelle weitere Spesen in Rechnung gestellt. Bei Einzelanfertigungen gilt Ziffer 2.7 kumulativ betreffend Schadenersatz.<\/p><p><strong>2.9<\/strong><br \/>Der K\u00e4ufer anerkennt ausdr\u00fccklich die Angemessenheit dieser Berechnungsgrunds\u00e4tze (Ziffer 2.7, 2.8), wobei die Geltendmachung von Entsch\u00e4digungen f\u00fcr nachweisbar h\u00f6here Abn\u00fctzung und Besch\u00e4digung vorbehalten bleibt. Bereits geleistete Zahlungen an den Verk\u00e4ufer werden angerechnet.<\/p><h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>3. Eigentumsvorbehalt<\/strong><\/h3><p><strong>3.1<\/strong><br \/>Der K\u00e4ufer anerkennt, dass bis zur g\u00e4nzlichen Bezahlung der Verk\u00e4ufer Eigent\u00fcmer des Liefergegenstandes ist. Der Verk\u00e4ufer kann den Eigentumsvorbehalt ohne Mitwirken des K\u00e4ufers beim zust\u00e4ndigen Eigentumsvorbehaltsregister eintragen lassen; der K\u00e4ufer gibt mit seiner f\u00fcr den Vertragsabschluss massgebenden Zustimmung sein Einverst\u00e4ndnis im Sinne von Art. 4 der Verordnung des Bundesgerichtes betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte.<\/p><p><strong>3.2<\/strong><br \/>Bis zum \u00dcbergang des Eigentums darf der Liefergegenstand ohne Einverst\u00e4ndnis des Verk\u00e4ufers in Textform weder verpf\u00e4ndet, weiterver\u00e4ussert oder in andere Lokalit\u00e4ten verschoben werden.<\/p><p><strong>3.3<\/strong><br \/>Im Falle eines Domizilwechsels des K\u00e4ufers ist dieser verpflichtet, den Verk\u00e4ufer unverz\u00fcglich in Kenntnis zu setzen.<\/p><p><strong>3.4<\/strong><br \/>Der K\u00e4ufer ist verpflichtet, den Liefergegenstand mit aller Sorgfalt bestimmungsgem\u00e4ss zu behandeln, den \u00fcblichen Unterhalt und die vom Hersteller festgelegte Wartung vorzunehmen.<\/p><p><strong>3.5<\/strong><br \/>Der K\u00e4ufer ist verpflichtet, vor Inbesitznahme des Liefergegenstandes, das Kaufobjekt bei einer anerkannten Versicherungsgesellschaft mit Sitz in der Schweiz, bis zur g\u00e4nzlichen Bezahlung angemessen gegen Feuer, Elementarsch\u00e4den, Maschinenbruch usw. zu versichern.<\/p><h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>4. Lieferfrist, Verzug, Lieferung<\/strong><\/h3><p><strong>4.1<\/strong><br \/>Ist das Auslieferungsdatum nicht vertraglich festgelegt, so beginnt die Lieferfrist mit dem sp\u00e4testen der nachstehend erw\u00e4hnten Zeitpunkte:<\/p><ul><li>Datum des Vertragsabschlusses<\/li><li>Kl\u00e4rung aller technischen und kaufm\u00e4nnischen Einzelheiten<\/li><li>Datum, an dem beim Verk\u00e4ufer eine vertraglich zu leistende Anzahlung eingeht.<\/li><\/ul><p><strong>4.2<\/strong><br \/>Verz\u00f6gert sich die Lieferung aus einem unter Ziffer 6.1 aufgef\u00fchrten Entlastungsgrund entweder beim K\u00e4ufer, Verk\u00e4ufer oder Lieferwerk, so wird die Lieferfrist f\u00fcr die Dauer der dadurch verursachten Verz\u00f6gerung verl\u00e4ngert.<\/p><p><strong>4.3<\/strong><br \/>Eine nicht durch den K\u00e4ufer verursachte Verz\u00f6gerung in der Lieferung oder ein Lieferausfall berechtigt den K\u00e4ufer \u2013 sofern eine dem Verk\u00e4ufer gesetzte angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen ist \u2013 vom Vertrag zur\u00fcckzutreten. Eine Haftung des Verk\u00e4ufers f\u00fcr direkte und indirekte Sch\u00e4den ist wegbedungen.<\/p><p><strong>4.4<\/strong><br \/>Die Gefahr geht im Werk ab Datum der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den K\u00e4ufer \u00fcber. Vorbehalten bleiben abweichende Vereinbarungen in Textform. Auf Wunsch des K\u00e4ufers schliesst der Verk\u00e4ufer eine \u00fcbliche Transportversicherung auf Kosten des K\u00e4ufers ab; weitergehende Versicherungen sind Sache des K\u00e4ufers.<\/p><p><strong>4.5<\/strong><br \/>Nimmt der K\u00e4ufer die Lieferung nicht im vertraglich vereinbarten Zeitpunkt ab, so hat er trotzdem die von Lieferdaten abh\u00e4ngigen Zahlungen zu leisten, als ob die Lieferung erfolgt w\u00e4re. Der Verk\u00e4ufer hat f\u00fcr die Einlagerung des Liefergegenstandes auf Kosten und Gefahr des K\u00e4ufers zu sorgen.<\/p><p><strong>4.6<\/strong><br \/>Nimmt der K\u00e4ufer die Lieferung trotz Mahnung in Textform innert angemessener Frist nicht ab, so ist der Verk\u00e4ufer berechtigt, vom Vertrag zur\u00fcckzutreten und Schadenersatz gem\u00e4ss Ziffer 2.6 und 2.7 zu fordern. Die Abnahme darf bei Vorliegen eines bloss unwesentlichen Mangels nicht verweigert werden.<\/p><h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>5. Gew\u00e4hrleistung des Verk\u00e4ufers<\/strong><\/h3><p><strong>5.1<\/strong><br \/>Der Verk\u00e4ufer sichert die bestimmungsgem\u00e4sse Funktionsf\u00e4higkeit des Liefergegenstandes w\u00e4hrend einer Dauer von 12 Monaten zu, gerechnet ab Inbetriebnahme, l\u00e4ngstens jedoch w\u00e4hrend einer Dauer von 18 Monaten nach Lieferung oder Meldung der Versandbereitschaft, soweit es sich nicht um Verbrauchsmaterial handelt.<\/p><p><strong>5.2<\/strong><br \/>Diese Gew\u00e4hrleistungsfrist gilt f\u00fcr eine t\u00e4gliche Betriebszeit von durchschnittlich 8 Stunden. Wird diese \u00fcberschritten, so verk\u00fcrzt sich die Gew\u00e4hrleistungsdauer proportional zur \u00dcberschreitung, jedoch k\u00f6nnen 6 Monate nicht unterschritten werden.<\/p><p><strong>5.3<\/strong><br \/>Die Gew\u00e4hrleistung ist ausgeschlossen<\/p><ul><li>f\u00fcr Gebrauchtmaschinen oder -teile,<\/li><li>f\u00fcr M\u00e4ngel, welche auf den vom K\u00e4ufer gelieferten Materialien oder einer von ihm vorgeschriebenen Konstruktion beruhen,<\/li><li>f\u00fcr M\u00e4ngel, die ihre Ursache haben in der Nichtbeachtung von Betriebsvorschriften, schlechter Instandhaltung, unsachgem\u00e4sser Installation durch den K\u00e4ufer, \u00c4nderungen am Liefergegenstand ohne Zustimmung des Verk\u00e4ufers in Textform, unsachgem\u00e4sse Reparaturen durch den K\u00e4ufer oder durch Dritte, normale Abnutzung, nicht bestimmungsgem\u00e4sser Gebrauch, unfachgerechte, unsorgf\u00e4ltige Bedienung, Einwirkung Dritter, Beeinflussung durch periphere Bedingungen am Standort (wie beispielsweise Fundamente, Temperatureinfl\u00fcsse, Schwingungen, Spannungsschwankungen etc.).<\/li><li>wenn der K\u00e4ufer seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erf\u00fcllt hat.<\/li><\/ul><p><strong>5.4<\/strong><br \/>Der Verk\u00e4ufer haftet nicht f\u00fcr indirekte Sch\u00e4den oder Folgesch\u00e4den, wie entgangener Gewinn, Produktionsausfall, Imagesch\u00e4den, Haftungssch\u00e4den, Rechtsverfolgungssch\u00e4den, Sch\u00e4den an anderen G\u00fctern, usw. Jede \u00fcber den Wert des Kaufgegenstandes hinausgehende Haftung ist wegbedungen.<\/p><p><strong>5.5<\/strong><br \/>Allf\u00e4llige M\u00e4ngel sind innert 10 Kalendertagen nach Entdeckung in Textform zu r\u00fcgen. Sofern Abnahmepr\u00fcfungen im Lieferwerk oder am Aufstellungsort stattfinden, so sind die hierf\u00fcr geltenden Bedingungen von den Parteien vorg\u00e4ngig in Textform zu vereinbaren. Ohne anderslautende Abrede gilt f\u00fcr die Abnahmepr\u00fcfung die im Land der Abnahme bestehende, allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges.<\/p><p><strong>5.6<\/strong><br \/>Dem Verk\u00e4ufer steht die Wahl zu, ob er nach erfolgter R\u00fcge den Mangel innert angemessener Frist auf eigene Kosten durch Nachbesserung (Reparatur) beseitigt oder einen Ersatzgegenstand liefert. Kann die Vertragswidrigkeit trotz Nachbesserung des Verk\u00e4ufers nicht beseitigt werden, ist der K\u00e4ufer berechtigt, nach Ansetzung einer letzten angemessenen Nachbesserungsfrist zur Vertragserf\u00fcllung, eine Kaufpreisminderung zu verlangen oder vom Vertrag zur\u00fcckzutreten.<\/p><p><strong>5.7<\/strong><br \/>Auf Verlangen des Verk\u00e4ufers stellt der K\u00e4ufer allenfalls ben\u00f6tigte Hilfe kostenlos zur Verf\u00fcgung. Sofern nicht die Art des Mangels die Reparatur vor Ort bedingt, hat der K\u00e4ufer dem Verk\u00e4ufer die mangelhaften Gegenst\u00e4nde zur Reparatur oder Ersatzleistung zuzusenden. Der K\u00e4ufer tr\u00e4gt Kosten und Gefahr des Transports der mangelhaften Teile, sowie der reparierten Teile oder Ersatzteile zwischen dem Aufstellungsort und dem Werk des Verk\u00e4ufers bzw. des Herstellers.<\/p><p><strong>5.8<\/strong><br \/>Nur in F\u00e4llen akuter Gef\u00e4hrdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr eines grossen Schadens steht dem K\u00e4ufer das Recht zu, innerhalb der Gew\u00e4hrleistungsdauer den Mangel selbst oder durch Dritte zu Lasten des Verk\u00e4ufers beseitigen zu lassen. Der Verk\u00e4ufer ist zwingend umgehend und vor Ausf\u00fchrung zu informieren.<\/p><p><strong>5.9<\/strong><br \/>Mit Zugang des reparierten Gegenstandes (Ersatzgegenstandes) beim K\u00e4ufer, gilt die Gew\u00e4hrleistungspflicht des Verk\u00e4ufers als erf\u00fcllt. Reparierte Gegenst\u00e4nde unterliegen der urspr\u00fcnglichen Gew\u00e4hrleistungsdauer. Die Gew\u00e4hrleistungsfrist f\u00fcr ersetzte neue Teile des Liefergegenstandes betr\u00e4gt 6 Monate, ohne dass die Gew\u00e4hrleistung in Bezug auf den \u00fcbrigen Liefergegenstand verl\u00e4ngert oder ver\u00e4ndert wird. Der ersetzte (mangelhafte) Gegenstand wird auf Verlangen Eigentum des Verk\u00e4ufers.<\/p><p><strong>5.10<\/strong><br \/>Die gelieferte Software ist mit gr\u00f6sstm\u00f6glicher Sorgfalt entwickelt worden und arbeitet im Wesentlichen nach dem entsprechenden Handbuch. Mangelhafte Software wird nach Entscheidung des Verk\u00e4ufers nachgebessert oder ersetzt. F\u00fcr Software von Dritten (z. B. Microsoft) beschr\u00e4nkt sich die Haftung des Verk\u00e4ufers auf den Umfang der Sachm\u00e4ngelhaftung des Drittlieferanten.<\/p><p><strong>5.11<\/strong><br \/>Erweist sich eine M\u00e4ngelr\u00fcge als unbegr\u00fcndet, sind die dem Verk\u00e4ufer daraus entstandenen Kosten vom K\u00e4ufer zu tragen. Alle Leistungen und Kosten, die weder vertraglich ausdr\u00fccklich zugesichert sind, noch aus Gew\u00e4hrleistungsgr\u00fcnden erbracht werden, sind dem Verk\u00e4ufer zu verg\u00fcten, so insbesondere:<\/p><ul><li>Programmierschulungen und Bedienungsanweisungen;<\/li><li>Programm-Maximierung und St\u00fcckzeitberechnungen f\u00fcr neue Werkst\u00fccke (Zeitstudien);<\/li><li>Telefonische Beratungen und\/oder Hilfestellungen;<\/li><li>Aufwand f\u00fcr Anbau und Inbetriebnahme von Peripherieger\u00e4ten und Zusatzaggregaten.<\/li><\/ul><p><strong>5.12<\/strong><br \/>Soweit im Laufe des Betriebes festgestellt wird, dass der Liefergegenstand betreffend Sicherheitsstandard nicht mehr dem aktuellen \u00abStand der Technik\u00bb entspricht, hat der K\u00e4ufer\/Betreiber die Nach- oder Aufr\u00fcstung auf eigene Kosten durchzuf\u00fchren. Davon unber\u00fchrt bleiben die Gew\u00e4hrleistungspflichten des Verk\u00e4ufers.<\/p><p><strong>5.13<\/strong><br \/>Vertr\u00e4ge mit Konsumenten betreffend neuen oder gebrauchten Liefergegenst\u00e4nden, deren Einsatz zum pers\u00f6nlichen und nicht zum gewerblichen Gebrauch bestimmt ist, unterliegen den entsprechenden Bestimmungen von Art. 210 OR.<\/p><h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>6. Entlastungsgr\u00fcnde<\/strong><\/h3><p><strong>6.1<\/strong><br \/>Folgende unvorhersehbare Ereignisse gelten als Entlastungsgr\u00fcnde beim Verk\u00e4ufer, K\u00e4ufer oder dem Lieferwerk des Verk\u00e4ufers, falls diese nach Abschluss des Vertrages eintreten und der Vertragserf\u00fcllung im Wege stehen: Alle vom Parteiwillen unabh\u00e4ngigen Umst\u00e4nde, die als F\u00e4lle h\u00f6herer Gewalt zu qualifizieren sind, wie z. B. Krieg, Arbeitskonflikte, Aufstand, Brand, beh\u00f6rdliche Beschlagnahmung, Embargo.<\/p><p><strong>6.2<\/strong><br \/>Die Partei, die sich auf einen Entlastungsgrund beruft, hat die andere Partei sofort in Textform von dessen Eintreten und Wegfall in Kenntnis zu setzen.<\/p><p><strong>6.3<\/strong><br \/>Machen die Entlastungsgr\u00fcnde die Vertragserf\u00fcllung innerhalb angemessener Frist unm\u00f6glich, so hat jede Partei das Recht, durch Mitteilung in Textform den Vertrag aufzul\u00f6sen. In diesem Falle werden sich die Parteien \u00fcber die Verteilung der f\u00fcr seine Ausf\u00fchrung bereits entstandenen Kosten im Wege g\u00fctlichen Einvernehmens verst\u00e4ndigen. AIs Kosten im Sinne dieser Ziffer sind nur die angemessenen, tatsachlichen Aufwendungen (nicht jedoch entgangener Gewinn) zu verstehen. Jede Partei hat im Rahmen ihrer gesetzlichen Schadenminderungspflicht ihre Aufwendungen m\u00f6glichst zu begrenzen. Soweit jedoch eine Lieferung an den K\u00e4ufer erfolgt ist, gilt als Aufwendung des Verk\u00e4ufers der Teil des Vertragspreises der dieser Lieferung entspricht.<\/p><p><strong>6.4<\/strong><br \/>Eine Vertragsaufl\u00f6sung, gleichg\u00fcltig aus welchem Grunde sie erfolgt, bewirkt nicht den Verlust der Rechte der Parteien, die w\u00e4hrend der Vertragsdauer bis zur Vertragsaufl\u00f6sung entstanden sind.<\/p><h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>7. Teilnichtigkeit<\/strong><\/h3><p>Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen oder des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so verpflichten sich die Vertragsparteien, diese durch eine g\u00fcltige Regelung zu ersetzen, ohne dass die G\u00fcltigkeit anderer Bestimmungen in Frage gestellt wird.<\/p><h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>8. Mediation, anwendbares Recht, Gerichtsstand<\/strong><\/h3><p><strong>8.1<\/strong><br \/>Die Parteien beabsichtigen alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Anspr\u00fcche aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschliesslich dessen G\u00fcltigkeit, Ung\u00fcltigkeit, Verletzung oder Aufl\u00f6sung, durch ein Mediationsverfahren gem\u00e4ss der Schweizerischen Mediationsordnung f\u00fcr Wirtschaftskonflikte der Schweizerischen Handelskammern zu regeln. Es gilt die zur Zeit der Zustellung der Einleitungsanzeige in Kraft stehende Fassung der Mediationsordnung. Die Durchf\u00fchrung einer Mediation ist nicht zwingend. Der Sitz des Mediationsverfahrens ist Z\u00fcrich. Sitzungen k\u00f6nnen auch am Sitz des Verk\u00e4ufers durchgef\u00fchrt werden. Die Sprache des Mediationsverfahrens ist die Amtssprache am Sitz des Verk\u00e4ufers.<\/p><p><strong>8.2<\/strong><br \/>F\u00fcr die richterliche Beurteilung von Vertragsstreitigkeiten ist das schweizerische Recht anzuwenden.<\/p><p><strong>8.3<\/strong><br \/>AIs ausschliesslichen Gerichtsstand vereinbaren die Parteien den Sitz des Verk\u00e4ufers. Der Verk\u00e4ufer ist jedoch berechtigt jedes andere zust\u00e4ndige Gericht anzurufen.<\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>AGB \u2013 Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen Allgemeine Bedingungen f\u00fcr Verkauf und Lieferung von Maschinen und Anlagen 1. Vertragsgrundlage 1.1Diese allgemeinen Bedingungen sind Bestandteil eines jeden Kaufvertrages. Abweichendes ist in Textform (schriftlich, per Telefax oder E-Mail) zu vereinbaren. 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